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Montag, 03.11.2025

Buchwertfortführung nach UmwStG trotz stiller Lasten und Übergangs in das Betriebsvermögen des Gesellschafters - Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Das Hessische Finanzgericht hat entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass eine Buchwertfortführung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwStG auch dann möglich ist, wenn die gemeinen Werte die Buchwerte unterschreiten (stille Lasten) und die übergehenden Wirtschaftsgüter nicht im Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft, aber im Betriebsvermögen der Gesellschafter verbleiben (Az. 7 K 1188/21). Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 15/25 anhängig.

Im Streitfall ging es um die bilanzsteuerrechtliche Behandlung eines Formwechsels. Eine GmbH wurde rückwirkend zum 01.01.2013 im Wege des Formwechsels in eine vermögensverwaltende, nicht gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft (KG) umgewandelt. Die KG war nicht gewerblich geprägt und vermögensverwaltend tätig mit in Deutschland belegenen Immobilien. Die Kommanditisten der neu entstandenen KG waren zu je 50 % zwei im Ausland ansässige Kapitalgesellschaften, die ihre Beteiligungen im Betriebsvermögen hielten. Der Formwechsel sollte zu Buchwerten erfolgen. D. h., die KG beantragte, für die übergegangenen Grundstücke die Buchwerte nach § 9 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 UmwStG fortzuführen, wobei der steuerliche Buchwert der Immobilien die gemeinen Werte überstieg (sog. stille Lasten). Das beklagte Finanzamt folgte dem Buchwertantrag nicht. Der Buchwertansatz sei ausgeschlossen, wenn der gemeine Wert der Sachgesamtheit geringer ist als die Summe der Buchwerte der übergehenden Wirtschaftsgüter.

Dem widersprach das Hessische Finanzgericht und ließ die Buchwertfortführung zu. Eine Buchwertfortführung sei auch bei stillen Lasten zulässig. Darüber hinaus stellten die Richter klar, dass (entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG) der Ausschluss des Wahlrechts zum Buchwertansatz nicht greife, wenn die übergegangenen Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen der Gesellschafter steuerverstrickt bleiben.

Hinweis

Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof zu den Rechtsfragen und den entgegenstehenden Ausführungen im kürzlich überarbeiteten Umwandlungssteuererlass vom 2. Januar 2025 positioniert.

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